AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Speednet Betriebs GmbH
Stand: 16.03.2021

1 Allgemeine Grundlagen
1.1     Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Es gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche die Firma Speednet Betriebs GmbH, Niederleuthner Straße 15, FN 255067z gegenüber dem Kunden erbringt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen obliegen die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, sie bestimmen nach dem Inhalt des vom Betreiber angenommenen Auftrages und allenfalls bestehenden sonstigen Geschäftsbedingungen des Betreibers. Der Betreiber erbringt die Dienstleistungen und liefert die Waren innerhalb von Österreich. Es wird die deutsche Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache angewandt. Schriftliche Verträge (AGB) die mit Unternehmern durch den Betreiber geschlossen wurden, treten bei Vertragsabschluss mit dem Kunden in Kraft.

1.2    Schließung des Vertrages, Beginn der Fristen
Eine Vertragsschließung kommt zustande, wenn der Kunde beim Betreiber eine schriftliche Bestellbestätigung abgegeben hat. Wenn der Kunde durch die Eröffnung seines Internet-Zuganges mit seinem User-Login und Passwort oder allenfalls nötiger Bestellungen bei Dritten (Fibereins, Open Net, Nögig, A1, Optisis) erhalten hat. Nach Erhalt der Auftragsbestätigung vom Kunden gilt: Wenn beim Betreiber keine Wünsche geäußert wurden, wobei durch den Betreiber im Zuge eines Vertragsabschlusses gesondert darauf hingewiesen wurde, so tritt der Abgabetag zur Geltung. Der Abgabetag dient zur Berechnung von Fristen unter Berücksichtigung betreffend der Mindestvertragsdauer und dem Zeitraum eines allfälligen Kündigungsverzichts uä. Es gilt kein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) sowie nach § 11 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz).


1.3    Rücktrittsrecht
Bei (Fern- oder Auswärtsgeschäfte, § 1 FAGG oder im Wege von Haustürgeschäften (§ 3 KSchG), die mit dem Kunden vertraglich geschlossen wurden, oder im Wege des Fernabsatzes, der außerhalb der Geschäftsräume des Betreibers erfolgt, sofern der Kunde Verbraucher ist, treten die entsprechenden Bestimmungen des FAGG bzw. KSchG in Kraft.

Der Kunde kann binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen zurücktreten, wenn er bei Haustürgeschäften, sofern er Verbraucher ist im Sinn des KSchG und FAGG ist und der Vertrag bei einem Haustürgeschäft (nach § 1 FAGG) abgeschlossen wurde zurücktreten.

1.4    Erläuterung der Widerrufsfrist
-    Die Widerrufsfrist kommt zur Geltung, bei einem Dienstleitungsvertrag, der innerhalb der vierzehntägigen Frist, ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
-    Bei einem Kaufvertrag, innerhalb der vierzehntägigen Frist, ab dem Tag, an dem der Kunde oder ein Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen hat.  
-    Im Zuge eines Vertragsabschlusses über mehrere Waren, die im Rahmen einer einheitlichen Bestellung geschlossen wurde, aber eine getrennte Lieferung erfolgt, so gilt die vierzehntägige Frist ab dem Tag, an dem sie der Kunde oder ein Dritter, der kein Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat.
-    Bei mehreren Teilsendungen oder Stücken im Zuge einer Lieferung der Ware gilt, die durch einen Vertag innerhalb der vierzehntägigen Frist, ab dem Tag der Vertrag abgewickelt wurde und über die Lieferung einer Ware an den Kunden oder Dritten übergeben hat. Der nicht der Beförderer ist
-    Bei regelmäßiger Lieferung von Waren, über einen festgelegten Zeitraum hinweg, gilt die Frist von vierzehn Tagen, ab dem Tag eines gültigen Vertrages, sofern die Ware vom Kunden oder einen benannten dritten in Besitz genommen wurde.

Der Kunde kann sein Widerrufsrecht unter Angabe (Name, Anschrift und, soweit verfügbar, Telefonnummer, und E-Mail-Adresse) mittels einer eindeutigen Erklärung z.B. mittels Post-, Brief, oder E-Mail an den Betreiber, über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen übermitteln. Bei Rücktritt von einem Fern- oder Auswärtsgeschäft, ist der Kunde an keine bestimmte Erklärung gebunden.


1.5    Rücktrittsrecht bei Verträgen durch den Verbraucher
Wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde, aber noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wurde. Bei vollständiger Vertragserfüllung durch Dienstleistungen, wenn der Betreiber im Zuge einer Grundlage eines ausdrücklichen Verlanges des Verbrauchers nach § 10 FAGG sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung erfolgt. Wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde, aber noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wurde.

-    Persönliche Bedürfnisse die nach Kundenspezifikationen bestimmter Waren angefertigt werden oder auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind.

-    Computersoftware, Ton- oder Videoaufnahmen, die in einer Packung versiegelt wurden und geliefert werden, sofern nach der Lieferung die Versiegelung entfernt wurde.

-    Wenn der Unternehmer mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Bestätigung nach § 7 Abs. 3 FAGG noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG mit der Lieferung begonnen hat.

-    Bei Aufforderung durch den Verbraucher bez. dringender Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, wodurch ein Besuch erforderlich ist, erbringt der Unternehmer bei so einem ausdrücklichen Besuch weitere Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat. Bei Lieferung sämtlicher Waren, die bei der Reparatur oder Instandhaltung nicht unbedingt erforderlich sind, z.B. für Ersatzteile die benötigt werden, so stehen dem Verbraucher zusätzliche Dienstleistungen oder Waren als Rücktrittsrecht zu.

Hinweise für eine möglichst reibungslose Abwicklung der Rücksendung

Der Kunde kann für die Rücksendungen die Hardware per Post an die Firma Speednet Betriebs GmbH, Niederleuthner Straße 15, 3830 Waidhofen an der Thaya zurücksenden.
[(Wichtig: Router & IP-TV-Box sind nur leihweise und muss bei Vertragsende auf eigene Kosten zurückgegeben werden)].
1.5.1    Schließung und deren Folgen bei Widerruf

Wurden alle Zahlungen an den Betreiber (vom Kunden) übermittelt, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, welche sich daraus ergeben haben), wurde der abgeschlossene Vertrag trotzdem widerrufen, dass der Kunde eine andere Art der Lieferung als die vom Betreiber angebotene, günstige Standardlieferung gewählt hat. Muss diese unverzüglich und bis spätestens binnen vierzehn Tagen, ab dem Tag an dem die Mitteilung bei Widerruf des Vertrages beim Betreiber eingegangen ist, zurückbezahlt, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrags beim Betreiber eingegangen ist. Für eine Rückzahlung wird die ursprüngliche Transaktion, die der Kunde eingesetzt hat, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde Rückerstattet. Im Falle eines Widerrufs von Waren in Bezug auf Kaufverträgen, in denen der Betreiber nicht angeboten hat, die Ware selbst abzuholen, kann der Betreiber die Rückzahlung verweigern, bis er seine Ware wieder zurückerhalten hat. Sobald der Kunde den Nachweis erbracht hat, dass die Ware zurückgesandt wurde.

Im Falle eines Widerrufs bez. eines Vertrages, hat der Kunde bis spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Widerruf beim Betreiber eingegangen ist, die Waren an die Firma Speednet Betriebs GmbH, Niederleuthnerstraße 15, 3830 Waidhofen an der Thaya auf eigene Kosten zu übergeben oder zurückzusenden. Der Kunde trägt die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der Waren. Die Frist wird eingehalten, wenn der Kunde die Ware vor Ablauf der Frist an den Betreiber persönlich übermittelt, oder über einen Postweg, welcher innerhalb der Frist von vierzehn Tagen einzuhalten ist.

Wenn bei einem Werteverlust nach Prüfung einer Ware und deren Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren und nicht korrekten Umgang zurückzuführen ist, muss der Kunde dafür aufkommen.

Bei Dienstleitungen während der Widerrufsfrist, nach direktem Verlangen der Ausübung von Dienstleistungen, auf Wunsch des Kunden, so muss dem Betreiber ein angemessener Betrag für die verrichteten Dienstleistungen bezahlt werden. Daraus ergibt sich ein Anteil, der zu dem Zeitpunkt erfolgt ist, an dem der Betreiber für den Kunden tätig war zu bezahlen.

Ein Widerruf gem. §1.4 wird gänzlich ausgeschlossen, wenn der Kunde Unternehmer ist.

1.6    Vertragsverhältnis (Dauer/Beendigung)
Die Vertragsschließung erfolgt auf unbestimmte Zeit, unter einer Kündigungsfrist von einem Monat, kann durch beide Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden, wobei die Kündigungsfrist mit Ende des darauffolgenden Monats wirksam wird.

Bei einem Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum (von einer Mindestvertragsdauer bis zu 24 Monaten, kann eine ordentliche Kündigung seitens des Kunden erst wirksam werden, sofern der Zeitraum ab Vertragsbeginn vollständig verstrichen ist. Bei außerordentlicher Kündigung des Vertrages, bei Beendigung vor Ablauf seitens des Betreibers, wird vom Kunden mit Vertragsbeendigung ein Restgeld bezahlt. Berechnung: Im Zuge eines fixen Restentgelts, das bei aufrechtem Vertrag für die Zeit zwischen vorzeitiger Vertragsbeendigung und Ende eines Kündigungsverzichtes angefallen wäre.

Eine Kostenanlastung für die Endeinrichtung ist vertraglich zu vereinbaren, dies gilt für Entgelte bei Beendigung der Vertragsschließung.

1.7    Bei Änderungen der Leistungsbeschreibung und deren Entgelte, sowie bei Änderungen der AGBs

Bei Zumutbarkeit hinsichtlich von Änderungen der AGB, gegenüber den Verbraucher, ist dies nur zulässig, wenn die Änderungen für den Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie sachlich gerechtfertigt und geringfügig ist. Die aktuelle Fassung kann über das Internet-Portal des Betreibers abgerufen werden, bzw. auf Wunsch des Kunden zugesandt werden. Bei Änderungen der Leistungsbeschreibung und deren Entgelte, sowie bei Änderungen der AGBs, können vom Betreiber vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Für allfällige Änderungen gilt § 25 Abs 2 und 3 TKG 2003 (Telekommunikationsgesetz 2003): Wird der Kunde durch eine Änderung nicht begünstigt, erfolgt innerhalb einer Frist von zwei Monaten, vor der Wirksamkeit der Kundmachung, eine neue Bestimmung. Der Betreiber übergibt mindestens ein Monat vor Inkrafttreten einer Änderung in schriftlicher Form bekannt, sollten wesentliche Änderungen seitens des Kunden erfolgen. Dies kann durch einen Aufdruck, auf eine periodisch erstellte Rechnung, gesondert mitgeteilt werden. Die Frist wird ab einer einmonatigen Frist ab Mitteilung der Änderung wirksam. Eine kostenlose Kündigung des Vertrages, kann bis zum Inkrafttreten der Änderungen kostenlos kündigen, womit der momentan gültige Vertrag mit sofortiger Wirkung endet. Bis dahin gelten die bisherigen Vertragsbestimmungen und Entgelte. Bringt der Kunde keine Kündigung ein, werden die Vertragsänderungen zum bekanntgegebenen Zeitpunkt wirksam. Der Kunde wird besonders auf die Bedeutung seines Verhaltens, sowie die eingetretene Folge in der an ihn gerichteten Mitteilung besonders hingewiesen.

Ein Kündigungsrecht ist vom Kunden ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder vereinbarten Index angepasst wird. Bei besonderen Rabatten unter Vereinbarung mit dem Kunden, nimmt der Kunde an allfälligen allgemeinen Preissenkungen nicht teil, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Bei Stromkosten, Zusammenschaltungsgebühren Personalkosten TK-Leistungskosten, behält der Betreiber sich bei Änderungen (Anhebung oder Senkung) für seine Kalkulationskosten bei. Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen und deren maßgeblichen Umständen nicht vom Willen des Betreibers anhängig ist und darf beim Verbraucher weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen sind. Auch bei Änderungen von Steuern oder Neueinführung von öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen.

1.8    Verbot des Wiederverkaufs und deren Übertragung von Rechten und Pflichten

Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, die auf einen dritten übertragbar sind, ausgenommen hiervon einzelne Rechte wie Rückforderungsrechte, ohne die vorherige und außer bei Verbrauchern) schriftlicher Zustimmung. Bei einzelnen Dienstleitungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und wird den Kunden hiervon verständigen. Die kommt bei Verbrauchergeschäften zur Geltung, ein Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.
Durch eine schriftliche Zustimmung bei Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, sowie deren Nutzung und deren vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie eine entgeltliche Weitergabe von Dienstleistungen an Dritte kann nur schriftlich durchgeführt werden. Bei vereinbarten Wiederverkäufen sind die Vertragspartner verpflichtet gegenüber den AGB unterstellt und stellen den Betreiber schad- und klaglos.

1.9    Keine Vollmacht der Vertriebspartner
Technische Betreuer, sowie Vertriebsmitarbeiter haben keine Vollmacht und müssen keine Erklärung an den Betreiber abgeben, sowie keine Zahlungen entgegennehmen, sie haben auch keine Zusagen zu treffen. Änderungen können nur durch eine Vollmachtsbeschränkungen der Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter in Kenntnis gesetzt werden.

2    Leistungen des Betreibers aus dem Vertrag
Aus der Leistungsbeschreibung ergeben sich die vertraglichen Vereinbarungen (bei Unternehmern schriftlich) und der Umfang einer Leistung.

Dem Kunden wird eine Einzelplatznutzung bei Internetdienstleistungen, bei keiner anderen schriftlichen Vereinbarung gestattet.

2.2    Bereitstellung von Leistungen und Fristen
Sofern der Kunde die technischen und sonstigen Voraussetzungen geschaffen hat, (die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen, kurz Bereitstellungsfrist), oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Frist bzw. nach dem Zeitpunkt wie vereinbart.

2.3    Behebung einer Störung
Telekommunikationsdienstleitungen die bei einer Störung durch den Betreiber zu verantworten sind, müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen behoben werden. Siehe Punkt 2.2, Bereitstellungen von Leistungen und Fristen. Bei der Behebung von Störungen, muss eine Unterstützung durch den Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten gewährleitet sein.

Wird der Betreiber zu einer Störungsbehebung gerufen, jedoch keine Störung festgestellt, bei der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne eines berechtigtem Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum beauftragt bzw. wurde die Störung selbstverschuldet vom Kunden, muss er dem Betreiber den dadurch entstandenen Aufwand (Stundensatz € 100,-- inkl. USt, Fahrtkosten € 0,50 inkl. USt), je Kilometer zu ersetzen.

2.4    Pflichten des Kunden
Bei der Mitwirkung stellt der Kunde auf seine Kosten, benötigte Geräte zur Verfügung, um eine reibungslose Installation der Hard- und Software in seiner Teilnehmerendeinrichtung, sowie sonstig benötigtes Equipment, sowie auch die Stromversorgung, geeignete Räume zur Verfügung. Er wird Zustimmungen Dritter einholen und alle erforderlichen Aufklärungen leisten (einschließlich Verlauf von Elektro- und Wasserleitungen, um eine reibungslose Installation zu ermöglichen.

2.5    Gewährleistung der Dienstqualität
Der Kunde verpflichtet sich im Auftrag einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung den Betreiber rechtlich zu verpflichten, um den Anschluss der Kunden zu überwachen, oder den Zugang zu bestimmten Websites zu sperren. Bei außergewöhnlichen Verkehrskategorien, für die Dauer außergewöhnlicher Netzüberlastung, kann eindeutig Erkennbar werden, dass dieses Service durch Übertragungsprotokolle, oder mit Serviceanbietern möglich ist.
Eine Anpassung der verfügbaren Ressourcen wie zum Beispiel Streaming, Videos, P2P erfolgen. Dadurch kann eine weitere Serviceverfügbarkeit weiterhin im Rahmen der Netzwerkressourcen sichergestellt werden. Jegliche Analysen, die im Rahmen einer Netzwerkanalyse durch den Betreiber erfolgen, lassen keine personenbezogenen Rückschlüsse auf die vom Kunden aufgerufenen Inhalte ohne Auswirkung auf den Schutz oder der Privatsphären oder den Schutz der persönlichen Daten des Kunden.

2.6    Verkauf von Waren oder Geräten
Der Verkauf von Waren oder Geräten stehen bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt. Geräte die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, verbleiben im Eigentum des Betreibers, sofern sie auch installiert wurden. Bei Beendigung des Vertrages, sind die Geräte an den Betreiber umgehend auf eigenen Kosten zu retournieren. Es wird der volle Kaufpreis in Rechnung gestellt sofern nichts anderes vereinbart wurde. Es erfolgt keine Entgeltbefreiung, wenn ein Endgerät beschädigt wird.

2.7    Datenvolumen
Unbeschränktes Datenvolumen ist im Internetzugang inkludiert.


2.8    Geschwindigkeit (Download/Upload)
Die Down- und Upload-Geschwindigkeit kann in den Entgeltbestimmungen bzw. Leistungsbeschreibungen entnommen werden.

2.9    Rechtsbehelfe
Durch den AGBs stehen dem Kunden entsprechende Vorgaben zu, sollte der Betreiber die Internetgeschwindigkeit kontinuierlich unterschreiten. Durch die Gewährleistungsbehelfe ist der Betreiber in erster Linie bemüht, mögliche Ursachen für die Probleme der Internetverbindung zu finden und zu beheben. Es kommt zur Preisminderung bzw. zu einem Rücktritt, sollte eine Verbesserung der Leistung (zB durch Tausch des Modems) nicht möglich sein. Wobei ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zusteht, wenn der angegebene Wert die Unterschreitung nicht bloß geringfügig ist.

2.10    Streitschlichtung
Über die Regulierungsbehörde (RTR; www.rtr.at) ohne gerichtlicher Zuständigkeit können Streit- oder Beschwerde-Fälle eingereicht werden. Die gesetzliche Frist (derzeit 1 Jahr) gemäß ASTG und den Verfahrensrichtlinien der RTR-GmbH) dient von der Zuständigkeit der Gerichte.

3    Dienste die keine anderen Internetzugangsdienste sind und wessen Einfluss haben diese in Artikel 3 Abs.
5 TSM-VO

3.1    IP-TV
Wenn durch IP-TV gleichzeitiges Internet in Betrieb ist:
-    Sofern technisch möglich, werden dem Kunden IP-TV Bandbreiten zur Verfügung gestellt.
-    Bei einem Verbrauch eines HD-Sender (High Definition), Downstream 15 Mbit/s
-    Priorisierte Netzwerkumgebung auch möglich

 


3.2    VoIP/IP
Bei Verwendung einer Sprachtelefonie und gleichzeitigem Surfen:
-    Zusätzliche Bandbreiten können (sofern technisch möglich) für VoIP zur Verfügung gestellt werden.
-    Der tatsächliche Sprachcodex ist für die benötigte Bandbreite ausschlaggebend.

4    Entgeltänderungen und Entgelte
Die Übertragungsgebühren (Internet-Konnektivität) sind nicht in den festgesetzten Entgelten enthalten, dies nimmt der Kunde zur Kenntnis. Übertragungsgebühren können zum Beispiel Telefonkosten) oder Gebühren, die von Dritten für die Nutzung von Diensten im Internet verlangt werden, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde oder einer Preisliste enthalten ist. Allfällige Verpackungs- und Versendungskosten, durch Lieferung des Betreibers, sind sofern nichts anderes Vereinbart, vom Kunden zu tragen.

Gegenüber Verbrauchern werden die Preise exklusiv der gesetzlichen Umsatzsteuer in Bruttopreise angeführt.

Alle laufenden Entgelte werden ausdrücklich über Wertbeständigkeit (Definition - Wertbeständigkeit: mit sicherem Wert, nicht in seinem Wert bedroht) vereinbart. Die Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2010=100) oder ein an seine Stelle tretenden Index. Für diesen Vertrag dient die für dem Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexanzahl. Es werden jedenfalls während der ersten zwei Monate, sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen durchgeführt, es sei denn, diese wurden ausdrücklich ausgehandelt und in Rechnung gestellt.

4.2    Bestimmungen des Entgeltes
Es wird zwischen Entgelte für die Nutzung einer Internet-Standleitung und zwischen monatlichen fixen Grundgebühren für einen Internetzugang oder Grundgebühren für den Fernsprachanschluss bzw. die Mietleitung, für die Domain-Registrierung und für die allfällige Miete von Endgeräten und Zubehör unterschieden, abhängig von variablen von Datentransfervolumen oder Verbindungsdauer und einmaligen Entgelten, sowie der Installation eines Fernsprechanschlusses.

4.3    Änderungsbestimmungen des Entgeltes
Für Änderungen der Entgelte tritt Punkt 1.6 in Kraft

5    Bestimmungen bei Zahlungen
5.1    Abrechnung
Sofern sich aus den AGB nichts anderes ergibt bzw. dies nicht anders bei Unternehmen schriftlich vereinbart ist. Die Entgelte werden jeweils zum Ersten des Monats für den laufenden Kalendermonat abgerechnet.

5.2    Zahlungsart
Die Zahlung erfolgt per Bankeinzug innerhalb nach drei Tagen. Sofern der Betreiber der Zahlung mit Zahlschein zustimmt, kann die Zahlungsart jederzeit bei Zustimmung vom Betreiber widerrufen werden. Gegenüber Verbrauchern ist der Widerruf der Bezahlung per Zahlschein unzulässig. Die Rechnungslegung erfolgt per E-Mail und wird bei Vertragsunterzeichnung angegeben.

5.3    Fälligkeit nach Rechnungserhalt
Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige Kosten monatlich im Vorhinein und laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im Nachhinein verrechnet werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig.

Bei Versand und Kauf der Geräte, ist nach Erhalt der Lieferung und der Rechnung innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.4    Verzug der Zahlung
Für beide Vertragsparteien kommen Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. zur Anwendung. Der Betreiber wird bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche notwendige Kosten zur Rechtsverfolgung einzuleiten. Es kommen die ABGB (Verzugszinsen in der Höhe von 4%, § 1000) für Verbraucher zur Geltung.

5.5    Einwand gegen gestellte Forderungen zur Rechnung
Innerhalb der Frist von drei Monaten (ab Rechnungsstellung) können Einwendungen gegen die in der Rechnung gestellten Forderungen vom Kunden eingebracht werden. Die Forderung der Rechnung gilt ohne Erhebung als anerkannt. Sollten keine Einwände (in Bezug der Rechnung) eingebracht werden, so gilt die Rechnung als anerkannt. Der Kunde hat die Möglichkeit ein Streitbeilegungsverfahren bei der Rundfunk- und Telekom Regulierungsbehörde zu beantragen, siehe Punkt 5.6, wenn nach Prüfung durch den Betreiber die Einwendungen des Kunden aus Sicht des Betreibers als unberechtigt erwiesen wurden.
Bringt der Kunde nicht innerhalb der Frist von drei Monaten Einwendungen ein, so gilt die Richtigkeit als anerkannt. Ein Anerkenntnis schließt eine gerichtliche Anfechtung nicht aus. Innerhalb der Frist von sechs Monaten hat der Kunde seine Einwendungen bei sonstigem Anschluss gerichtlich geltend zu machen. Im obigem Überprüfungsverfahren bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Streitschlichtungsverfahren unberührt.

Der Rechtsweg ist zu beschreiten, wenn der Kunde kein Streitschlichtungsverfahren binnen einer Frist von drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme des Betreibers durch sonstigen Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen nicht wünscht. In Punkt 5.8 wird bei Nichteinhaltung der eintretenden Rechtsfolgen hingewiesen.

5.6    Streit- oder Beschwerdefälle
Durch keine befriedigende Lösung der Zahlungsstreitigkeit durch ordentliche Gerichte, können Streit- oder Beschwerdefälle bei der Schlichtungsstelle oder Regulierungsbehörde eingebracht werden. Eine einvernehmliche Lösung kann durch die Schlichtungsstelle (nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§122 TKG 2003 iVm § 4 Abs. 1 Z 2 AStG BGBI. I Nr. 105/2015 in der jeweils gültigen Fassung) durchgeführt werden. Es wird mit den Parteien eine Lösung gefunden und deren herangetragenen Fall mit den Parteien erarbeitet.

An einem solchen Verfahren, verpflichtet sich der Betreiber mitzuwirken und für die Beurteilung der Sachlage alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen einzubringen.
Über die Schlichtungsstelle muss der Antrag seitens des Kunden innerhalb von einem Jahr, ab Erhalt der schriftlichen Stellungnahme des Betreibers einen Rechnungseinspruch schriftlich (innerhalb von drei Monaten) ab Erhalt der Rechnung beim Betreiber erhoben werden. Bei Ablauf der Frist kann ein Antrag nur noch schriftlich bei Gericht eingebracht werden. Der Rechnungseinspruch ist schriftlich innerhalb der drei Monaten ab Erhalt der Rechnung beim Betreiber zu erheben. Nach Fristablauf wird der Betreiber nicht mehr verpflichtet zu einen Einspruch Stellung zu nehmen. Über https://www.rtr.at/schlichtungsstelle kann das Verfahrensformular und können genauere Informationen über etwaige Kosten und Voraussetzungen des Streitbeilegverfahren eingeholt werden.

5.7    Fälligkeit bei Einwendungen eines Rechnungsbetrages
Fälligstellung der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge können durch den Betreiber sofort abverlangt werden. Entgelte die bis zur Streitschlichtung hinausgeschoben werden, gelten nur wenn durch die zuständige Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierung GmbH) zur Streitschlichtung die strittigen Entgelte bis zur Streitschlichtung hinausgeschoben werden.

5.8    Entgeltstreitigkeiten / Entgeltpauschalierung
Wenn sich für den Kunden ein Fehler zum Nachteil auswirkt, so hat der Betreiber dem Kunden einen Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge zu verrechnen, sofern die Vertragsdauer bereits drei Monate andauert, allenfalls wird ein Durchschnitt von einem des letzten Rechnungsbetrages verrechnet, sofern der Betreiber zumindest in diesem Ausmaß den Rechnungsbetrag glaubhaft macht.

5.9    Aufrechnung
Offene Forderungen in Bezug der Gegenverrechnung gegenüber dem Betreiber und die Einbehaltung von behaupteten Zahlungen, aber vom Betreiber nicht anerkannter Forderungen des Kunden, ist auszuschließen.

Verbrauchergeschäfte durch Abänderung:
Sämtliche Aufrechnungen mit offenen Forderungen gegenüber dem Betreiber ist nur möglich, wenn der Betreiber zahlungsunfähig ist, oder Forderungen die wechselseitig sind und in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder im Zuge des Vertragspartners die Gegenforderung gerichtlich festgestellt oder durch den Betreiber anerkannt wird.

5.10     Zurückbehaltungsrecht / Ausschluss für Kunden
Vertragliche Leistungen und deren Rechte des Kunden nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung von Gegenleistungen sind zu verweigern, sowie seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Für Verbrauchergeschäfte ist diese Bestimmung nicht vorgesehen.

5.11 Entgeltnachweis
Es wird der Kundenname, die Kundenanschrift, das Rechnungsdatum, die Kundennummer, der Berechnungszeitraum, sowie die Rechnungsnummer und deren Entgelte für monatlich fix wiederkehrende Leistungen, für variable Leistungen, für einmalig fixe Leistungen, der Gesamtpreis exkl. Mehrwertsteuer und der Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer, sowie die unter der berücksichtigten Rabatte über Einzelentgeltnachweise sind unter https://www.rtr.at/de/tk/EEN_V_2011 abrufbar und in den entsprechenden Bestimmungen enthalten.

6    Gewährleistung
6.1    Gewährleistungsfrist

Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Warenerhalt, in allen anderen Fällen 6 Monate. Bei Fälligkeit der letzten Teilzahlung verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften die Frist der letzten Teilzahlung. Wenn der Kunde dem Betreiber den Mangel angezeigt hat, bleibt die Geltendmachung für den Kunden bez. der Gewährleistung vorbehalten.
Eine Preisminderung kommt zustande, wenn beim Kunden ein Austausch oder eine Verbesserung nicht in Betracht oder eine Unzumutbarkeit (nicht möglich, zu hoher Aufwand) entsteht, somit tritt für den Käufer eine Preisminderung in Kraft, sofern der Mangel nicht geringfügig ist, es tritt die Aufhebung des Vertrages oder eine Wandlung ein. Vermögensschäden und Schäden Dritter gegenüber den Kunden, der Ersatz von Mangel-, Folgeschäden sowie sonstige Sachschäden, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.

 


6.2    Mängelbehebung
Eine Preisminderung ist ausgeschlossen, wenn die gewährleistungspflichtigen Mängel nach dem Ermessen des Betreibers entweder durch eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben wurde. Bei Gewährleistungsansprüchen muss der Kunde auftretende Mängel innerhalb einer Frist von vierzehn Werktagen schriftlich beim Betreiber einbringen. Der Punkt 6.2 gilt nicht für Verbrauchergeschäfte, ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

6.3    Gewährleistungsausschluss
Der Betreiber haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen. Außer ein Mangel war bereits bei der Übergabe vorhanden, es bezieht sich nicht die Gewährleistung auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die nicht vom Betreiber bewirkter Anordnung und Montage durchgeführt wurden. Es gelten nicht, sofern Selbstmontage durch den Kunden oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Kunden oder Dritte, weil der Betreiber trotz Anzeige des Mangels seiner Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist. Durch Beanspruchung über den Betreiber und seinen angegebenen Leistungsrahmen und der Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen.

6.4 Mängelrüge
Innerhalb einer Frist von vierzehn Werktagen nach Erkennbarkeit eines Mangels, muss eine schriftliche (außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistung) Erhebung einer unverzüglichen und schriftlichen detaillierten und konkretisierten Mängelrüge eingebracht werden.

6.5 Garantie
Durch die Inanspruchnahme der Garantie wird die gesetzliche Gewährleistung nicht eingeschränkt. Über den Hersteller können etwaige Garantiebestimmungen entnommen werden. Der Kunde kann seine Garantie beim Hersteller für Modem, Router, Repeater, Telefon bzw. für alle anderen Hardwaregeräte geltend machen.


6.6    Bestellte Endgeräte / Gefahrenübergang
Der Kunde übernimmt beim Versand der Ware bei Verbrauchergeschäften die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware, sobald die Ware an den Verbraucher oder einem Beförderer Dritten abgeliefert wird. Wurde über den Verbraucher selbst der Vertrag abgeschlossen ohne dabei vom Betreiber vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr an den Beförderer.

7.    Haftung des Betreibers, Haftung des Betreibers, Verpflichtungen des Kunden
7.1    Haftungsausschluss

Schriftlich detaillierte und konkretisierte Anzeigen über einen Schaden, nach Erkennbarkeit des Schadenseintrittes, außer bei Verbrauchern, ist die Voraussetzung jeglicher Ansprüche gegen den Betreiber zeitlich angemessen.
Ausgenommen Personenschäden, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit, haftet der Betreiber gegenüber Unternehmern für Schäden, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7.2    Zustellbarkeit von E-Mails, Verfügbarkeit, Haftungs-ausschlusses des Betreibers

Unabhängig vom Verschulden des Betreibers ist festzuhalten, dass für Verbraucher die Gewährleistungsansprüche bestehen, jedoch diese nicht durch die vorstehende Regelung nicht berührt wird, wie in Punkt 5 enthalten.
Bei Verbrauchern gilt, wenn der Datenverlust vom Betreiber nicht vorsätzlich übernommen oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Betreiber übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen. Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Kunden auf Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen unberührt.

Der Betreiber haftet nicht für derartige Schäden und Ausfällen, sofern sie nicht von ihm vorsätzlich oder grob verschuldet wurden. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt. Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zeitweise zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung der Internetdienstleistung kommen. Durch Leistungen anderer Netz-Betreiber, technischen Änderungen der Telefonnetze oder sonstigen Anlagen bei höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen und behördlichen Anordnungen könnte es dadurch zeitweise zu Einschränkungen kommen.

Bei Einschränkungen durch Kapazitätsgrenzen, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, welche auf sachlicher und geringfügiger Begründung beruhen, behält sich der Betreiber vorübergehende Einschränkungen vor, die vom Willen des Betreibers unabhängig sind.
Die Nutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (acceptable use policy). Die zuständige Verfügbarkeit der Übertragungswege und der davon abhängigen Betreiber und Dienste, kann daher nicht zugesichert werden. Die technischen Rahmenbedingungen zu anderen Netz-Betreibern erfolgt nach Maßgabe der IP-Konnektivität.

Der Betreiber übernimmt keinerlei Haftung für die Zusicherung das E-Mails oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden, dies kann aus technischen Gründen nicht zugesichert werden. Insbesondere aufgrund von Betreiber / Kunde eingerichteten Spam-Filter, Virenfilter kann die Zustellung von E-Mails verhindert werden.

Aus technischen Gründen ist es nicht möglich, dass Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind. Die gewünschten Verbindungen können immer hergestellt werden, oder dass gespeicherte Daten unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten erhalten werden. Unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, betreibt der Betreiber die angebotenen Dienste, mit größter Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit.

7.3    Haftungsausschlusses des Betreibers hinsichtlich übertragener Daten und Schäden durch Viren und Hacker etc.

Der Betreiber übernimmt für Schäden aus obengenanntem keine Haftung, bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Betreiber nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei abgefragten Daten aus dem Internet oder für E-Mails und zwar auch nicht für enthaltene Viren von Dritten, die vom Betreiber zugestellt werden, sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter und zwar auch dann nicht wenn der Kunde den Zugang zu diesen über einen Link von der Homepage des Betreibers oder über eine Information durch den Betreiber erhält. Die Nutzung des Internet ist mit Unsicherheiten in WLAN-Systemen, wie zum Beispiel bei Einbruch, Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern verbunden, dies wird vom Kunden zur Kenntnis genommen, der Betreiber übernimmt keine Haftung.

7.4    Pflichten des Kunden / Haftausschluss bei Pflichtverstößen
Durch Nichtbeachtung des Vertrages, hinsichtlich der AGB bei widmungswidriger Verwendung, haftet der Betreiber hinsichtlich der AGBs nicht bei Schäden.

7.4.1    Schutz des Internetzugangs
Der Kunde haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Kunden oder durch Weitergabe an Dritte entstehen. Die Zugangs- und Zahlungsdaten (seiner Passwörter) sind geheim zu halten, hierfür sind angemessene Vorkehrungen bzw. Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Entgeltforderungen aus Telekommunikationsdiensten, sowie sonstige Ansprüche, werden mit Ausnahme von Mehrwertdiensten für den Kunden haftend, die aus der Nutzung seines Anschlusses bzw. seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte resultieren, bei Weitergehenden Schadensersatzansprüchen und allfälligen sonstige Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt, sofern die missbräuchliche Nutzung nicht vom Betreiber vertreten wird.

7.4.2    Spam und Spamschutz / Beeinträchtigung Dritter
Bei Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder Schädigungen anderer Internet-Teilnehmer, verbotenen Spamming (aggressive Direct-Mailing via E-Mail jeglicher Übertragung verpflichtet sich der Kunde, die vertraglichen Leistungen in keinster Weise so zu gebrauchen, dass diese zu Beeinträchtigung Dritter führt, oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist.
Im Zuge der vertraglichen Leistungen verpflichtet sich der Kunde ausreichend für geeignete, sichere und technische Einrichtungen und Einstellungen bereitzustellen. Bei unsicheren technischen Einrichtungen (zum Beispiel: offener Mailrelais), ist der Kunde als Schad- und Klaglos verpflichtet, bei entstehen von Schwierigkeiten für den Betreiber, oder für Dritte. Der Betreiber ist bei nicht ausreichender sicherer technischer Einrichtung verpflichtet, zur sofortigen Sperre des Kunden bzw. zum Ergreifen sonstiger geeigneter Maßnahmen (wie zum Beispiel: Sperre der einzelnen Ports) berechtigt. Ein sofortiger Grund zur weiteren Maßnahme wird an den Kunden herangetragen.

 

7.4.3    Gesetzliche Vorschriften seitens des Kunden und deren Einhaltung und Pflichten

Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Rechtsvorschriften gegenüber dem Betreiber einzuhalten und die alleinige Verantwortung zu beachten. Der Kunde verpflichtet sich den Betreiber vollständig schad- und klaglos zu halten, sei es vom Kunden letzteres bei Inhalten von zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird. Es steht dem Betreiber alleine die Entscheidung zu, wenn er in Anspruch genommen wird, wie er reagiert Vergleich, Streiteinlassung), der Kunde kann diesfalls – außer bei (gröberen) Verschulden des Betreibers – nicht des Einwands seiner unzureichenden Rechtsverteidigung einreichen.

7.4.4    Bei Störungen verpflichtet sich der Kunde dies zu melden
Der Betreiber wird bei jeglicher Störung von Telekommunikationsdiensten oder Unterbrechung vom Kunden informiert, um Problembehandlungen beim Betreiber zu ermöglichen, bevor andere Firmen mit Problembehebungen beauftragt werden. Der Betreiber übernimmt keine Haftung für Schäden und Aufwendungen zum Beispiel Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma.

7.5    Besondere Bestimmungen für Firewalls
Der Betreiber weist allerdings darauf hin, dass eine absolute Sicherheit durch Firewall-Systeme nicht erreicht werden. Bei Firewalls, die vom Betreiber aufgestellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht der Betreiber prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn der Betreiber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die dadurch entstehende Haftung des Betreibers und deren Nachteile, die beim Kunden installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden ist ausgeschlossen.

Durch den Vertragspartner oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter dürfen keine Anwendungsfehler, Konfiguration, Softwareänderungen sowie sonstiger Abänderung ohne Einverständnis des Betreibers vorgenommen werden, es tritt für den Betreiber keine Haftung in Kraft.

 

7.6    Bei Verletzung des Kunden durch Dritte und deren Haftungsausschluss

Durch gespeicherte Daten des Kunden, die durch den Betreiber bei seinen Rechten verletzt wurden, tritt die Haftungsbeschränkung unbeschadet aller sonstigen Ausschlüsse in Kraft, es tritt keine Rechtsverletzung in Kraft, wenn keine ausreichenden Kenntnisse oder ein qualifizierter Hinweis auf eine Rechtsverletzung vorliegt. Über den Link www.ispa.at (ISP – A Code of Conduct), können Haftungsregeln und Auskünfte abgerufen werden.

7.7    Artikel 4, Abs. 1 lit e TSM-VO, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Bandbreite

Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche wie folgt zur Verfügung:
Bei regelmäßigen oder kontinuierlichen wiederkehrenden Abweichungen, bei Dienstequalitätsparameter und deren Geschwindigkeiten zwischen der tatsächlichen und der vom Betreiber angegebenen Geschwindigkeiten, kann der Kunde Gewährleistungsansprüche in Anspruch nehmen, er kann einen Austausch oder einer Verbesserung verlangen. Sollte diese Forderung mit zu hohem Aufwand oder unmöglich im Vergleich zu einer Alternative sein, somit kommt diese Forderung nicht zustande. Mit geringen Unannehmlichkeiten gegenüber dem Kunden, verpflichtet sich der Betreiber den Anspruch des Kunden in einer angemessenen Frist zu erfüllen. Der Kunde hat ein Recht auf Preisminderung, sofern es sich nicht um einen größeren Mangel (Vertragsaufhebung) handelt. Durch die Wandlung wird die Aufhebung des vom Mangel betroffenen Vertrages bewirkt. Bei Verweigerung oder einer Verbesserung eines Austausches oder keiner Einhaltung der Frist durch den Betreiber kann der Vertrag aufgehoben werden.

8    Sperre oder Kündigung des Vertrages
8.1    Kündigungsfrist der Vertragsdauer

Es wird zwischen den Vertragspartner und deren abgeschlossenen Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder möglicher Dauerschuldverhältnisse der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die ursprüngliche Vertragsdauer verlängert sich um das Vertragsverhältnis automatisch, sofern die Vertragsdauer nicht durch eine schriftliche Kündigung aufgehoben wurde. Eine Kündigung wird durch das nächste Folgemonat wirksam Der Kunde wird auf die Rechtsfolgen und deren Kündigungsrecht ausdrücklich unter Einbehaltung der gesetzlichen Frist hingewiesen. Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern eine Kündigungsfrist von einem Monat nicht (schriftlich) eingebracht wird.

8.2    Bei Zahlungsverzug (Diensteunterbrechung – Vertrags-auflösung)

Für die Durchführung der Leistungen durch den Betreiber, kommt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine zur Geltung. Eine Auflösung oder Dienstunterbrechung des Dauerschuldverhältnisses berechtigt mit sofortiger Wirkung eine Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung, wenn der Betreiber den entsprechenden Bestimmungen des § 70 TKG 2003 bei Zahlungsverzug unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und einer Androhung der Diensteunterbrechung oder Vertragsauflösung bei erfolgloser Mahnung durch den Betreiber berechtigt, nach seinem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder Auflösung des Vertrages.

8.3    Sperre oder sonstige Gründe und Diensteunterbrechung bei Vertragsauflösung

8.3.1    Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung bei Nichterfüllung durch Zahlungsverzug
8.3.2    Bei Ableben des Kunden
8.3.3    Bei einer Einleitung des Liquidationsverfahrens
8.3.4    Bei Exekutionsverfahren (mindestens zwei) von Gläubigern des Kunden und dessen Abhängigkeit
8.3.5    Mangels kostendeckenden Vermögens und der daraus ergebenden Abweisung eines Insolvenzverfahrens
8.3.6    Nach der Eröffnung eines fällig gewordenen Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und der daraus ergebenden Abweisung
8.3.7    Bei Zahlungsverzug bei einem eingeleiteten Insolvenzverfahren und deren (nach Eröffnung) fällig gewordenen Forderungen.
8.3.8    Bei technischer Einrichtung und unsicherer Nutzung bei Spamming
8.3.9    Die Sicherheit und Stabilität des Netzes ist gefährdet, bei einer Verursachung eines Datentranfers.
8.3.10    Einzelplatzaccounts durch (Kenntnis kennen des Nutzers) Mehrfachnützung.
8.3.11    Behördliche Auflagen oder vertragliche Bestimmungen, gegen gesetzliche Vorschriften und deren Verstoß.
8.3.12    Bei Kommunikationsdiensten und Verdacht eines Missbrauchs.
Sofern alle Vorauszahlungen oder Sicherstellungen vereinbart wurden, werden die in Punkt 8.3.3 und 8.3.7 nicht wirksam gegenüber Verbrauchern. Bei Unternehmern gelten wichtige Gründe nicht als Vorauszahlungen oder Sicherstellungen sofern eine Maßgabe des § 25a und §25b IO vereinbart wurde.

Insbesondere kann der Betreiber auf gehosteten Websites, gespeicherte Informationen entfernen oder den Zugang sperren, sofern Rechtsverletzungen aufscheinen. Bei Verdacht von Verstößen, ist der Betreiber berechtigt die Webseite zu sperren oder eine Dienstunterbrechung die nach eigenem Ermessen einer Vertragsauflösung eingeleitet werden kann. Eine außerordentliche Vertragsauflösung und das Recht bleibt durch den Betreiber aus wichtigen Gründen unberührt. Das jeweils gelindeste Mittel wird durch das Bemühen des Betreibers angewendet.

8.4    Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung und Sperre und Entgeltansprüchen

Die Dienstunterbrechung bzw. Dienstabschaltung erfolgt durch sämtliche Fälle einer sofortigen Vertragsauflösung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt bei einer Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin.

Eine Vergebührung die vom Kunden zu vertretende Sperre einer Leistungserbringung gemäß Leistungsbeschreibung, kommt zur Geltung. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Betreibers bleiben vorbehalten.

Es kommt zur Vertragsauflösung gem. Pkt. 7.2 und 7.3, wenn gegen den Kunden bereits bei Zahlungsverzug in Hinsicht einer Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste. Bei einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung wurde dies abhängig gemacht, wenn überhaupt die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen des Betreibers gefährdet erscheint.

8.5    Löschung von Inhaltsdaten des Kunden, keine Verpflichtung zur weiteren Leistungserbringung vom Betreiber bei Beendigung

Durch die Löschung des Vertrages kann der Kunde keinerlei Ansprüche beim Betreiber einleiten. Bei Speicherung und Sicherung von Inhaltsdaten, durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung beim Kunden. Der Betreiber wird zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet, darauf wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Verpflichtung mehr besteht.

9    Datenschutz
Die Datenschutzerklärung vom letzten Stand können sie unter dem Link https://www.speeding.at/datenschutzerklaerung abrufen.

10    Datensicherheit
Alle technischen Daten werden durch Maßnahmen die zumutbar gespeichert und geschützt. Der Betreiber haftet gegenüber dem Kunden nur bei grob, vorsätzlich fahrlässigen Verhalten. Sollte es einen Dritten durch rechtswidrige Art und Weise gelingen, gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen und zu verwenden, haftet der Betreiber gegenüber dem Kunden nur bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten.
Die Haftung gegenüber dem Betreiber ist bei Verbrauchergeschäften ausgeschlossen, wenn
zum Beispiel bei Sachschäden oder leicht fahrlässig verschuldet wurde. Mittels SSL Verfahren (verschlüsseltes Internet) werden die Vertragsdaten übertragen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen Verbreitung der Daten durch unbefugte Personen, durch Veränderung, Zugriff, Verlust oder Zerstörung, sichert der Betreiber seine Website.

11    Leistungsgebundenes Kabelfernsehen und deren besonderen Bestimmungen

Dem Kunden wird über die Kabelfernsehanlage das Programmpaket im Keller oder im
zu Verfügung stehenden Raum des Anschlusspunktes (Dachboden) bis zum vereinbarten Übergabepunkt (Grundstücksgrenze) bereitgestellt.

Alle außerhalb des Einflussbereiches des Betreibers liegenden technischen Einrichtungen, wie zum Beispiel Endgeräte des Kunden oder Satelliten und Programmgestaltung der einzelnen Fernseh- und Hörfunkprogramme, sind ausdrücklich nicht im Vertrag enthalten. Im Vertragsinhalt sind somit der Anschluss und der reibungslose Betrieb jener Anlagen des Betreibers als Leistungsgegenstand zu berücksichtigen, die den Empfang der einzelnen Programme berücksichtigen.

Über den Anschlussvertrag werden die Entgeltbestimmungen und die Kanalbelegungslisten bestimmt. Auch bestehende Verträge und deren Änderungen werden Wirksam, wenn sich bei Programmpaketen Änderungen der AGB ergeben dies wird dem Kunden ausdrücklich mitgeteilt bzw. werden Änderungen auf der Webseite gezeigt.

Bei zumutbarer Änderung des Programmpaketes, bei sachlich und exakter Rechtfertigung wird, dass geänderte Programmpaket mittels einer Mitteilung an den Kunden wirksam.

Durch die AGB gilt die Mitteilung der Bestimmungen des Punktes Änderungskündigung bei Änderungen des Programmpaketes, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, insbesondere weil sie zu einer Erhöhung der Tarife führen.

Eine öffentliche Wiedergabe, hinsichtlich des Programmpaketes wird aufgrund des Anschlussvertrages nicht gestattet und wird ausdrücklich zur privaten Nutzung (Empfang) des Programmpaketes berechtigt. Der Teilnehmer wird gegenüber dem Betreiber allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos halten, die aus dem Programmpaket zur vertragswidrigen Nutzung entsteht.

11.2    Bestimmungen vorzeitiger Vertragsauflösung
Gemäß Punkt 8.2 ff. vorzeitige Auflösung der Vertragspartner können den Vertrag aus wichtigem Grund auflösen.

Sonstige Vertragsverletzungen berechtigen zur Vertragsauflösung, wenn die Kabelfernsehanlage durch höhere Gewalt oder Eingriffe durch Dritte, durch wirtschaftliche Mitteln nicht abgewehrt werden können oder entfernt werden muss oder teilweise stillgelegt werden muss.

Aufgrund offener Forderungen oder durch Eröffnung des Konkurses über dem Vermögen des Kunden, kann das Vertragsverhältnis vom Betreiber durch einvernehmliche Auflösung oder fristlose Auflösung oder vor Ablauf der Mindestvertragsdauer beendet werden. Die offene Forderung des Restentgeltes (für diesen Zeitraum anfallende Grundentgelt für TV oder Internet oder ein Kombiprodukt) bezieht sich auf die Vertragsbeendigung und dem Ende der Mindestvertragsdauer.

11.3    Leistungsänderungen
Das Programmangebot kann sich nach Vertragsabschluss jederzeit geringfügig ändern, der Kunde stimmt geringfügigen und zumutbaren Leistungsänderungen, sofern sie sachlich gerechtfertigt sind zu.

Bei Dauerausfall eines vertragsgegenständlichen Programmes kann der Betreiber binnen 3 Monaten ein angemessenes Ersatzprogramm zur Verfügung stellen. Sollte dies nicht möglich sein, so steht dem Kunden das Konsumentenschutzgesetz zur Verfügung. Ein Kündigungsrecht und der Anspruch auf Kündigung des Kalendermonates kann ohne Angabe eines Grundes schriftlich im Zuge einer Vertragsauflösung durchgeführt werden.

11.4    Preisgleitklausel
Das Leistungsangebot und die laufenden Entgelte verändern sich in jenem Ausmaß nach oben oder unten und gehen nach den Bestimmungen von Abgelten von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sowie andere Abgaben und deren zusammenhängende Kosten, sowie Abgaben, Steuern, Leistungskosten, Leistungsgebühren.

11.5    Änderungskündigung
Es steht dem Betreiber frei, Entgelte in angemessenen Umfang zu erhöhen, im Falle sonstiger Kostensteigerungen gegenüber Konsumenten, jedoch frühestens nach 2 Vertragsmonaten, kann jedoch ausdrücklich schriftlich auf die Preiserhöhung hingewiesen werden, sodass der Kunde anlässlich der Preiserhöhung durch schriftliche Erhöhung vor Inkrafttreten der Preiserhöhung schriftlich kündigen kann oder durch schweigen die Preiserhöhung in Kraft tritt. Durch die rechtzeitige Aufkündigung innerhalb von einem Monat, endet das Vertragsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Preiserhöhung.

11.6    Reparaturen, Wartung, Instandhaltung
In Punkt Leistungsänderungen wird genau beschrieben, dass ein Ausfall einzelner Programme nicht zur Entgeltminderung führt. Sofern der Ausfall nicht Vertragsgegenstand war.

11.7    Betreten von Grundstücken/Wohnungen, Leitungsrechte
Es tritt das Leitungsrecht gemäß §12 TKG 2003 in Kraft, dieses wird wie folgt an den Rechtsnachfolger übertragen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass Grundstücke sowie Wohnungen, die in der Verfügungsmacht des Kunden liegen, für entsprechende Tätigkeiten betreten bzw. benutzt (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Telekommunikationsgesetz 2003 werden müssen.

11.8    Anschlussgebühr
Bei der Rückzahlungsgebühr handelt es sich nicht um eine grundsätzlich rückzahlbare Gebühr, wenn das Vertragsverhältnis aus Gründen die allein vom Betreiber zu vertreten sind innerhalb der ersten 3 Jahre aufgelöst werden. Nach Ablauf eines Vertragsjahres mindert sich der Rückforderungsanspruch nach Ablauf des Vertragsjahres jeweils um ein Drittel, im anschließenden vierten Jahr erlischt der Rückforderungsanspruch.

11.9    Kabelfernsehanlage und deren Eingriffe
Der Kunde haftet für Schäden und verpflichtet sich, bei Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen, sowie bei Eingriffen in die Kabelfernsehanlage die volle Haftung zu übernehmen. Sowie die Errichtung und Verlegung oder Entfernung von Anschlüssen sind strengstens untersagt. Es gilt: Eine Wartung oder Störungsbehebung darf nur ausdrücklich durch den Betreiber behoben werden.

Es tritt eine Konventionalstrafe bei widerrechtlicher Herstellung (Anzapfen) eines Anschlusses in der Höhe von € 1.000,00 ein, diese Bestimmung tritt auch bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auf unbestimmte Zeit.

12    Für Internetdienstleistungen und deren besonderen Bestimmungen über ADSL- bzw xDSL-Zugangsleitungen der A1 Telekom Austria AG (TA)
12.1    A1 Telekom Austria und deren momentanes Vertrags-verhältnis

Es wird über eine Kündigung durch den Kunden – mit A1 Telekom Austria AG begründet. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen der A1 Telekom Austria werden zur Kenntnis genommen. Dokumente der Telekom Austria können unter dem Portal der Telekom www.telekom.at eingesehen werden.

Hinsichtlich eines Providerwechsels und deren Datenübermittlung betreffend der Beendigung eines Endkundenvertragsverhältnisses, wird der Betreiber der Erklärungsempfänger für die A1 Telekom Austria.

Werden durch den Betreiber an die A1 Telekom Austria und durch die A1 Telekom Austria Zahlungen übermittelt, welche für die Erbringung, Verrechnung oder Beendigung der Leistungen notwendig sind und zur Erfüllung der vertraglich verpflichtenden personenbezogenen Daten Zahlungsleistungen an die A1 Telekom Austria an den Betreiber übermittelt.

12.2    Providerwechsel, Produkte oder Modem
Bei Einmalaufwand bei der Telekom Austria wird dem Endkunden von dieser mit auf einem Produkt, Modem- oder Providerwechsel folgenden Rechnung gesondert in Rechnung gestellt und durch einen späteren Produkt, Modem- oder Providerwechsel des Kunden in Rechnung gestellt.

Es kommt zu einem Aufwand eines Entgeltes wenn durch einen Providerwechsel eine Vertragsanpassung auch ein Vertragsverhältnis zur A1 Telekom Austria besteht.

12.3    Beendigung des Vertrages über den Teilnehmeranschluss bei der A1 Telekom Austria und deren Regelung

Der Kunde ist verpflichtet, dem Betreiber alle Entgelte bis zu jenem Zeitpunkt zu ersetzen und zu dem der Vertrag mit dem Betreiber erstmals gekündigt hätte werden können. Weitere Ansprüche sowie Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Durch die Beendigung des Vertrages zwischen den Kunden und der TA (Teilnehmeranschluss), erbringt der Betreiber den xDSL-Dienst gegenüber den Kunden nicht mehr.

12.4    Bei Lieferung und Erstellung von Software und deren besonderen Bestimmungen

Wird die xDSL-Zugangsleitung von A1 Telekom Austria durch einer veranlasten Sperre eingestellt, wird der Betreiber berechtigt aber nicht verpflichtet die Internetzugangsleitung für die der Sperre einzustellen. Dem Betreiber gebührt bei nicht Berücksichtigung und faktischer Unmöglichkeit des Zugangs, dennoch das vereinbarte Entgelt bis zu jenem Zeitpunkt zu ersetzten, zu dem der Vertrag mit dem Betreiber erstmals gekündigt hätte werden können.
Sonstige Ansprüche des Betreibers bzw. weitere Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.


13    Bestimmungen für besondere Erstellung von Software und Lieferung
13.1    Umfang von Leistungen

Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, bleiben die Rechte an den Programmen und die Dokumentation zur Gänze beim Betreiber.

13.2    Gelieferte Software und die rechtlichen Bestimmungen
Sofern nicht ausdrücklichst was anderes vereinbart wurde, räumt der Betreiber bei der Lieferung dem Kunden ein nicht übertragbares, ausschließliches Nutzungsrecht an der Software ein. Wobei der Kunde die jeweils geltenden Lizenbedingungen für die Software aktzeptiert, auch wenn es sich um die Software von Dritten handelt. Der Betreiber ist bei Verstößen berechtigt, den Kunden Schad- und klaglos zu stellen. Der Kunde ist zur Schadensvermeidung verpflichtet, mit all seinen Möglichkeiten.

Der Kunde ist verpflichtet vor Verwendung einer Software, die Lizenzbestimmungen und die Verwendung lizenzierter Software Dritter einzusehen und die geltenden Lizenzbedingungen genau einzuhalten. Software die nicht vom Betreiber erstellt wurde, jedoch als „Public Domain“ oder „Shareware“ zur Qualifikation bereitgestellt wird, implementiert der Betreiber diese ohne Gewähr. Der Kunde gewährt, jede Weitergabe der Software an Dritte zu unterlassen. Der Kunde gewährt die Nutzungsbedingungen und allfällige Lizenzregeln zu beachten. Der Kunde hält den Betreiber bei allfälligen obigen Ansprüchen oder Verpflichtungen zu Gänze schad- und klaglos.

13.3    Gewährleistungsbestimmungen
Bei einer Gewährleitung durch Unternehmergeschäften übernimmt der Kunde keine Gewähr für gelieferte Software die mit anderen Programmen des Kunden zusammenarbeiten. Es gelten die oben angeführten Bestimmungen nicht, wenn der Kunde die Standardsoftware verwendet oder die Funktionalität im Einzelfall garantiert. Die Programmfunktion wird bei Unternehmergeschäften und eine Gewährleistung auf reproduzierbare oder wiederholbare Mängel in der Programmfunktion beschränkt. Wie in Punkt 6. werden die Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern durch den Punkt 13.3 nicht berührt. Es gelten die Gewährleistungsbestimmungen des Punktes 6. unter sonstiger Berücksichtigung.

13.4    Rücktrittsrecht bei Softwaremangel
Der Kunde ist nicht berechtigt, unter allfälligen Mängeln, hinsichtlich vom Betreiber gelieferten Hard- und Software, bei allfälligen Mängeln der Software den Kunden nicht automatisch, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder der Lieferung der Hardware zugrunde liegt zurückzutreten, dies gilt auch bei vereinbarten Dienstleistungen. Es gelten die Bestimmungen die nicht hinsichtlich des Vertrages über die Erbringung von Internetdienstleistungen, insbesondere berechtigten Mängel und deren gelieferten Hard- oder Software, die nicht automatisch zum Rücktritt ermöglicht, wenn unteilbare Leistungen iSV § 918 Abs 2 ABGB vorgelegt werden.

14    Domainregistrierung und besondere Bestimmungen
14.1    Vertragsbeziehungen und Vermittlung, Verwaltung einer Domain

Unter Berücksichtigung einer noch zur Verfügung stehenden Domain, reserviert, vermittelt und beantragt der Betreiber auf Rechnung die gewünschte Domain für den Kunden. Über die Registrierungsstelle nic.at werden die Domainen für .at, .co .at und .or.at-Adressen eingerichtet. Als Rechnungsstellte hinsichtlich des Vertrages fungiert die Registrierungsstelle nic.at, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle direkt. Die Domains die von der Registrierungsbehörde (nic.at) verwaltet werden und über den Betreiber bei der Registrierungsstelle bezogen werden, werden in den Beträgen die dem Kunden verrechnet werden enthalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Verrechnung erfolgt zwischen den Kunden und der Domainverwaltungseinrichtung direkt, sofern sie nicht von der nic.at verwaltet werden und nichts anderes vereinbart wurde; der Betreiber verrechnet dem Kunden diesfalls das Entgelt für die Anmeldung, die Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr der benutzten technischen Mittel diesbezüglich.


14.2    Beendigung des Vertrages bei der Registrierungsstelle
Der Kunde muss bei Beendigung des Vertrages mit dem Betreiber, selbst bei der Registrierungsstelle seine Domain kündigen.

14.3    Wirksame Geltung der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen

Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen der nic.at bzw. der jeweils zuständigen Registrierungsstelle, diese können auf Wunsch des Kunden zugesendet werden oder unter www.nic.at abgerufen werden.

14.4    Rechtswirksamkeit der Domain
Der Kunde erklärt die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, der Betreiber ist nicht verpflichtet, hinsichtlich einer Prüfung oder Zulässigkeit der Domain, etwa in Marken- oder namensrechtlicher Hinsicht. Der Kunde nimmt zur Kenntnis die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen. Der Betreiber wird in obiger Hinsicht vollkommen schad- und klaglos gehalten.

15    Web- Design- oder Web-Consulting-Dienstleistungen und deren besonderen Bestimmungen
15.1    Bestimmungen der Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich zur Mitwirkung, diese umfasst insbesondere eine Bereitstellung der erforderlichen Informationen, sowie der Hardware und allfälligen durchgeführten Installationen.

Bei erforderlichen Testläufen ist der Kunde anwesend und stellt kompetente Mitarbeiter zur Verfügung, die bevollmächtigt sind, über Mängel oder Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt gegebenfalls erforderliche Testdaten sowie alle sowie Texte und sonstige Inhalte (zB. Logos), die eingesetzt werden sollen zu Verfügung.

Änderungswünsche oder Reklamationen sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden, außer bei Verbrauchern oder bei sonstigem Verlust aller Ansprüche gegen den Betreiber.

15.2    Haftung für bereitgestellte Kunden und deren bereitgestellte Elemente

Im Eigentum des Kunden bleiben bereitgestellte Elemente wie Logos, texte, Elemente des Coporate Designs etc. im Eigentum des Kunden, der Betreiber erwirbt keinerlei Rechte daran. Der Betreiber wird durch die Bereitstellung bei Rechtsverletzungen wie zum Beispiel Eingriff in das Urheberrecht Dritter hinsichtlich von Kunden bereitgestellter Elemente vollständig schad- und klaglos gehalten.


15.3    Der Betreiber enthält sich der Prüfungspflicht
Bezüglich sämtlicher Übereinstimmungen von Rechtsvorschriften, insbesondere Inhalte des Kunden, verpflichten den Betreiber nicht zur Überprüfung. Der Betreiber ist jedoch berechtigt bei Verdacht auf Verletzungen eine Verbreitung zu verweigern.

15.4    Rechtsgrundlagen durch den Betreiber und deren Rechtseinräumung

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes mit dem Kunden vereinbart wurde, räumt der Betreiber sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, mit Zahlung des vereinbarten Entgelts das exklusive und befristete Recht ein, das vom Betreiber entwickelte Design oder Konzept für die vertragsgegenständlichen Softwareapplikationen, ausschließlich im Rahmen des Internets für eigene Zwecke zu nutzen. Unter Berücksichtigung einer schriftlichen Vereinbarung, bei besonderen Bedarf (außer bei Verbrauchern) im Bereich anderer elektronischer Medien oder Printprodukte, gilt die auch teilweisen Einräumung von Befugnissen an Dritte.

16    Sonstige besondere Bestimmungen
16.1    Anwendbares Recht

Es gelten gegenüber Unternehmern die gesetzlichen Bestimmungen, soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen. Es kommt das österreichische Recht mit Ausnahme des UN Kaufrechts und nicht zwingender Verweisnormen zustande. Mit Ausnahme der zwingenden Bestimmungen, gilt bei Verbrauchern eine Rechtswahl mit Ausnahme der zwingenden Bestimmungen des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers.

16.2    Gerichtsstand
Bei eventuellen Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt die örtliche Zuständigkeit für Verbrauchergeschäfte, welche am Sitz des Betreibers des zuständigen sachlichen Gerichtes wie vereinbart und bei einem gewöhnlichen Aufenthalt für Verbrauchern im Inland und deren Beschäftigung liegt. Es kann nur eine Klage gegen ihn und die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz des gewöhnlichen Aufenthaltes oder der Ort der Beschäftigung liegt, für bereits entstandenen Rechtsstreitigkeiten gilt dies nicht.

16.3    Schriftform für Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Bei sonstigen Vertragsbestandteilen in Schriftform, (dem Schriftformerfordernis) wird auch durch ein unterschriebenes Telefax oder eine Rechnung erfüllt, sowie Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen, mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Diese Bestimmungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

16.4    Schriftform und Mitteilungen an den Kunden
Erklärungen und Mitteilungen an den Kunden, welche dieses Vertragsverhältnis betreffen, haben in schriftlicher Form zu erfolgen. Dies gilt diesbezüglich nicht für Verbraucher.

16.5    Zugang von elektronischen Erklärungen oder Adress-änderungen

Eine Adressänderung hat der Kunde unverzüglich an den Betreiber in schriftlicher Form zu erteilen. Es gelten bei nicht Bekanntgabe der Adresse, Schriftstücke als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der Kunde im Fall einer Namensänderung, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird der Betreiber diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen. Dies hindert jedoch keinesfalls die Fähigkeit der ursprünglichen Rechnung.

Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebenen E-Mail-Adresse gesendet wurden. Wenn vom Verbraucher unter gewöhnlichen Umständen erst dann als zugegangen (§12 ECG) gilt sie erst dann als zugegangen.

16.6    Salvatorische Klausel
Die Allgemeinen Geschäftsbedingen gelten als unberührt, wenn einzelne Bestimmungen der übrigen Geltung unwirksam einzelner Bestimmungen unberührt bleiben. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

16.7    Notrufnummern einheitlich in Europa
Auf die einheitliche europäische Notrufnummer 112 wird hingewiesen. Gemäß §18 KEMV sind Anrufe der österreichischen Notrufnummern kostenfrei möglich.

16.8    Kontaktstellen
Unter den Kontaktdaten des Betreibers wird auf dessen Webseite hingewiesen. Firma Speednet Betriebs GmbH, Niederleuthner Straße 15, Telefon +43 2842 24100, Email: office@speeding.at
Freiwillige Verhaltensrichtlinien: www.gutezeichen.at

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